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Website für Immobilienmakler: Funktionen, Pflichtangaben und Kosten

Veröffentlicht Von Ichii GmbH

Inhalt
  1. Wofür die Website eines Maklerbüros da ist
  2. Funktionen: Muss, Sollte, Später
  3. Objekte zeigen: Maklersoftware statt doppelter Pflege
  4. Die Bewertungsanfrage ehrlich gestalten
  5. Lokale Seiten ohne Doorway Pages
  6. Referenzobjekte und Team
  7. Pflichtangaben: die Checkliste für Makler
  8. Eine Sitemap für ein kleines Maklerbüro
  9. Was kostet das, und was davon braucht eine Web-App?
  10. Nächster Schritt

Kaufinteressenten finden Ihre Objekte meist über Immobilienportale, und die Exposés verwalten Sie ohnehin in Ihrer Maklersoftware. Die eigene Website eines kleinen Maklerbüros hat deshalb vor allem eine andere Aufgabe: Eigentümer, die verkaufen oder vermieten wollen, sollen Ihnen vertrauen und Sie anfragen. Objektakquise ist der eigentliche Zweck, die Objektliste ist Beiwerk.

Daraus folgt eine einfache Faustregel. Für ein Büro mit ein bis fünf Personen reichen meist zehn gut gemachte Seiten: Leistungen für Eigentümer, eine Bewertungsanfrage, Ihr Marktgebiet, Team, verkaufte Referenzobjekte und die Pflichtseiten. Die Objektliste kommt aus der Software, die Sie schon nutzen, nicht aus einer neu programmierten Datenbank.

Rechtlich gibt es für Makler einige Besonderheiten: die Aufsichtsbehörde im Impressum, die Energieausweis-Angaben in jeder Immobilienanzeige und bei Verbrauchern unter Umständen eine Widerrufsbelehrung. Die Checkliste unten fasst sie zusammen.

Kurz gesagt

  • Die Website gewinnt vor allem Eigentümer. Käufer kommen überwiegend über Portale.
  • Muss: Seite „Immobilie verkaufen“, Bewertungsanfrage, Marktgebiet, Team, Referenzen, Impressum mit Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO, Datenschutzerklärung.
  • Objekte binden Sie am besten über die Maklersoftware an, etwa über deren Website-Modul oder den Austauschstandard OpenImmo. Händisch gepflegte Objektseiten veralten schnell.
  • Jede Objektanzeige mit vorliegendem Energieausweis braucht die Pflichtangaben nach § 87 GModG (früher GEG), auch auf der eigenen Website.
  • Eine Firmenwebsite bis 10 Seiten deckt das Akquise-Ziel ab. Eine eigene Objektdatenbank oder ein Eigentümerportal ist ein eigenes Projekt und oft unnötig, wenn Ihre Software es schon kann.

Wofür die Website eines Maklerbüros da ist

Wer eine Wohnung sucht, sucht im Portal. Wer eine Wohnung verkaufen will, sucht dagegen einen Makler und prüft ihn: Kennt er meine Gegend? Wer steht dahinter? Was hat er schon verkauft? Was kostet mich eine erste Einschätzung?

Genau diese Fragen beantwortet Ihre Website besser als jedes Portalprofil. Bauen Sie sie deshalb von den Eigentümern her auf. Die Startseite braucht zwei klar getrennte Wege: einen für Eigentümer („Immobilie verkaufen oder vermieten“) und einen für Suchende („Aktuelle Angebote“). Der Eigentümer-Weg steht zuerst.

Wie Sie über das Google-Unternehmensprofil und die lokale Suche zusätzlich gefunden werden, behandelt der Beitrag Website für lokale Unternehmen. Hier geht es um die Website selbst.

Funktionen: Muss, Sollte, Später

Die Tabelle ist für ein Büro mit ein bis fünf Personen und einem überschaubaren Marktgebiet gedacht. Sie sortiert nach Nutzen für die Objektakquise, nicht nach technischer Machbarkeit.

FunktionEinstufungWarumHinweis zur Umsetzung
Seite „Immobilie verkaufen / vermieten“MussErklärt Ablauf, Leistungen und was Eigentümer von Ihnen erwarten könnenKonkreter Ablauf in Schritten, Ihre Leistungen, Ansprechperson mit Foto
Bewertungsanfrage (Formular)MussDer häufigste Einstieg für EigentümerWenige Felder, klar als Anfrage für eine Einschätzung durch Sie formuliert
Marktgebiet / RegionMussZeigt OrtskenntnisEine Seite mit echtem Wissen über Ihre Lagen, keine Ortsnamen-Listen
Team / Über unsMussEigentümer vergeben einen Auftrag an MenschenFotos, Zuständigkeiten, Erlaubnis nach § 34c GewO erwähnen
Referenzobjekte „verkauft“MussDer stärkste Beleg für Ihre ArbeitNur mit Zustimmung der Eigentümer, ohne genaue Adresse
ObjektlisteSollteInteressenten erwarten sie, sie ist aber nicht der HauptzweckAus der Maklersoftware einbinden oder auf Ihr Portalprofil verlinken
Suchauftrag / Gesuch hinterlegenSollteGibt Ihnen Argumente gegenüber Eigentümern („wir haben vorgemerkte Käufer“)Einfaches Formular, Daten nur so lange wie nötig speichern
Ratgeberseiten (z. B. Erbimmobilie, Scheidung, Verkauf bei Vermietung)SpäterGut für Suchanfragen von Eigentümern, aber nur mit echtem InhaltLieber zwei fundierte Seiten als zehn dünne
Automatische Online-BewertungSpäterBringt Anfragen, liefert aber nur eine grobe SchätzungSiehe Abschnitt zur Bewertungsanfrage
Eigentümer-Login mit VermarktungsberichtSpäterKomfortabel, aber eine Web-App-FunktionPrüfen Sie zuerst, ob Ihre Maklersoftware das anbietet

Die Reihenfolge der Seiten und welche davon wirklich nötig sind, behandelt allgemein der Beitrag Welche Seiten braucht eine Firmenwebsite?.

Objekte zeigen: Maklersoftware statt doppelter Pflege

Die meisten Maklerbüros pflegen ihre Objekte bereits in einer Maklersoftware und übertragen sie von dort an die Portale. Für diesen Datenaustausch gibt es den Branchenstandard OpenImmo. Die OpenImmo-Website beschreibt ihn als „Der Standard für den Datenaustausch in der Immobilienwirtschaft“, gedacht für den Austausch zwischen Maklersoftware und Immobilienportalen.

Für Ihre Website heißt das: Die Objekte sollten aus derselben Quelle kommen. Es gibt drei realistische Wege.

  1. Website-Modul der Maklersoftware. Manche Programme bieten eine einbettbare Objektliste oder eigene Exposé-Seiten an. Das ist oft der günstigste und zuverlässigste Weg, weil die Software die Daten ohnehin pflegt. Fragen Sie Ihren Anbieter konkret danach.
  2. Import über eine Schnittstelle. Die Website empfängt die Objekte aus der Software, zum Beispiel per OpenImmo-Export, und stellt sie in Ihrem eigenen Design dar. Das sieht einheitlicher aus, ist aber eine Sonderfunktion mit eigenem Aufwand für Einrichtung und Pflege.
  3. Link auf Ihr Portalprofil. Für ein Büro mit wenigen Objekten gleichzeitig ist ein deutlicher Button „Unsere aktuellen Angebote“ auf das Portal oft völlig ausreichend.

Von händisch gepflegten Objektseiten raten wir ab. Sie veralten, sobald ein Objekt reserviert ist, und jede Seite muss die Energieausweis-Angaben korrekt enthalten.

Tipp

Fragen an Ihren Softwareanbieter

Bevor Sie eine Website beauftragen: Fragen Sie Ihren Maklersoftware-Anbieter, ob er ein Website-Modul oder einen OpenImmo-Export für die eigene Website anbietet, was das kostet und welche Felder übertragen werden. Mit dieser Antwort lässt sich der Website-Umfang sauber festlegen.

Die Bewertungsanfrage ehrlich gestalten

„Was ist meine Immobilie wert?“ ist für viele Eigentümer die erste Frage. Ein Formular dafür ist deshalb die wichtigste Funktion auf einer Makler-Website.

Automatische Bewertungsrechner liefern sofort eine Zahl, die aus wenigen Angaben geschätzt wird. Zustand, Grundriss, Ausstattung und Mikrolage erfassen sie nur grob. Wenn Sie einen solchen Rechner einsetzen, bezeichnen Sie das Ergebnis als unverbindliche Schätzung und kündigen Sie die persönliche Einschätzung durch Sie an. Ein Ergebnis, das später bei der Besichtigung deutlich nach unten korrigiert werden muss, beschädigt das Vertrauen, das die Website aufbauen sollte.

Für ein kleines Büro ist oft ein schlichtes Formular passender: Objektart, Ort, ungefähre Wohnfläche, Anlass (Verkauf, Vermietung, Erbe), Kontaktweg. Sie rufen zurück und vereinbaren einen Termin. Das ist weniger spektakulär, aber ehrlich, und der Kontakt kommt direkt zu Ihnen.

Für das Formular gilt die Datenminimierung: Fragen Sie nur ab, was Sie für den ersten Rückruf brauchen. Die Verarbeitung zur Beantwortung einer Anfrage lässt sich in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen (vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der Person), und am Formular informieren Sie nach Art. 13 DSGVO, wofür Sie die Daten nutzen. Welche Felder Pflicht sein sollten, zeigt der Beitrag Kontaktformular: Welche Pflichtfelder sind wirklich nötig?. Nutzen Sie ein externes Bewertungstool, das die Daten verarbeitet, brauchen Sie mit dessen Anbieter in der Regel einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).

Lokale Seiten ohne Doorway Pages

Eigentümer suchen oft nach „Makler“ plus Stadt oder Stadtteil. Es ist naheliegend, für jeden Ort eine eigene Seite anzulegen. Genau das kann aber schaden.

Google nennt in seinen Spam-Richtlinien als Beispiel für Doorway-Missbrauch „multiple domain names or pages targeted at specific regions or cities that funnel users to one page“. Zwanzig Stadtteilseiten mit ausgetauschtem Ortsnamen sind ein solcher Fall.

Besser: eine starke Seite zu Ihrem Marktgebiet und eigene Seiten nur für Lagen, zu denen Sie wirklich etwas Eigenes sagen können, etwa typische Bebauung, Nachfrage nach Objektarten, verkaufte Referenzen in der Gegend und was Eigentümer dort beim Verkauf beachten sollten. Wenn Ihnen für eine Seite nichts Eigenes einfällt, lassen Sie sie weg.

Referenzobjekte und Team

Ein verkauftes Objekt mit Foto, Objektart, Stadtteil und einem Satz zum Verlauf ist für Eigentümer überzeugender als jeder Werbetext. Holen Sie dafür die Zustimmung der Eigentümer ein, möglichst schriftlich, und verzichten Sie auf genaue Adressen. Fotos, die ein Fotograf erstellt hat, dürfen Sie nur nutzen, wenn die Nutzungsrechte das abdecken.

Die Teamseite zeigt, wer den Auftrag betreut: Foto, Rolle, Erreichbarkeit. Bei einem Büro mit ein bis fünf Personen ist das ein Vorteil gegenüber großen Ketten, den die Website sichtbar machen sollte.

Pflichtangaben: die Checkliste für Makler

Die folgenden Punkte gelten zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten jeder Firmenwebsite. Sie sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Lassen Sie Impressum, Datenschutzerklärung und Vertragsunterlagen im Zweifel anwaltlich prüfen.

Impressum mit Aufsichtsbehörde

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke oder Wohnräume vermittelt, braucht nach § 34c Abs. 1 GewO eine „Erlaubnis der zuständigen Behörde“. Für das Impressum folgt daraus eine Zusatzangabe: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG sind bei einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf, „Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“ zu machen.

Welche Stelle das ist, hängt vom Bundesland und vom Sitz Ihres Büros ab. Die IHK Karlsruhe nennt in ihrem Muster-Impressum die Zeile „Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO“ mit Name und Anschrift der Behörde. Nehmen Sie die Stelle, die Ihre Erlaubnis erteilt hat, und prüfen Sie die Angabe nach einem Umzug des Büros.

Energieausweis-Angaben in Anzeigen

Wird ein Objekt vor Verkauf oder Vermietung in kommerziellen Medien angezeigt und liegt ein Energieausweis vor, muss die Anzeige nach § 87 bestimmte Angaben enthalten. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird auf gesetze-im-internet.de inzwischen als „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ (GModG) geführt; die Vorschrift heißt weiterhin „Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige“. Bei Wohngebäuden sind das:

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs,
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung,
  • das im Ausweis genannte Baujahr,
  • die Energieeffizienzklasse.

Die Pflicht trifft ausdrücklich auch den Makler. Für Ihre Website heißt das: Jede Objektdarstellung muss diese Felder zeigen. Kommen die Objekte aus der Maklersoftware, prüfen Sie, ob die Felder auch auf der Website ankommen.

Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen mit Verbrauchern

Ein Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder ein Online-Formular verhandelt und geschlossen wird, kann ein Fernabsatzvertrag sein (§ 312c BGB). Verbrauchern steht dann grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft sein und widerrufen werden kann. In beiden entschiedenen Fällen fehlte im Exposé eine Widerrufsbelehrung, und die Provisionsklagen der Makler blieben ohne Erfolg. Das Urteil betraf die damalige Gesetzesfassung. Die heutige Belehrung und den Ablauf lassen Sie deshalb anwaltlich gestalten.

Für die Website ist das relevant, wenn Interessenten über ein Formular ein Exposé mit Provisionsverlangen anfordern oder Sie online einen Maklervertrag schließen. Dann gehören Belehrung und gegebenenfalls die Zustimmung zum Tätigwerden vor Ablauf der Widerrufsfrist in diesen Ablauf (§ 356 Abs. 5 BGB). Zusätzlich verlangt § 656a BGB für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Textform.

Datenschutz und Verbraucherschlichtung

Jedes Formular braucht einen Hinweis zur Datenverarbeitung und einen Link zur Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO). Speichern Sie Gesuche und Bewertungsanfragen nicht unbegrenzt.

Für die Information zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG gibt es eine Ausnahme: Die Pflicht nach Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn Sie am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Das betrifft viele kleine Büros. Ob Ihr Fall darunter fällt, klären Sie bei Ihrer Rechtsberatung.

Vorlage

Pflichtangaben-Checkliste für Makler-Websites

  • Impressum: Name/Firma, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Vertretungsberechtigte, E-Mail und schnelle Kontaktmöglichkeit (§ 5 DDG)
  • Impressum: Registergericht und Registernummer, falls eingetragen; USt-IdNr., falls vorhanden
  • Impressum: zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO mit Name und Anschrift
  • Angabe nach Umzug des Büros geprüft (Aufsichtsbehörde kann wechseln)
  • Jede Objektanzeige mit Energieausweis: Ausweisart, Energiewert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse (§ 87 GModG)
  • Felder aus der Maklersoftware kommen vollständig auf der Website an
  • Exposé-Anforderung und Online-Maklervertrag: Widerrufsbelehrung anwaltlich geprüft
  • Maklervertrag Wohnung/Einfamilienhaus: Textform eingehalten (§ 656a BGB)
  • Formulare: nur nötige Pflichtfelder, Hinweis zur Datenverarbeitung, Link zur Datenschutzerklärung
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit externen Tools (Bewertungsrechner, Formulardienst, Software-Modul)
  • Referenzobjekte: Zustimmung der Eigentümer und Bildrechte vorhanden
  • Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG): Pflicht oder Ausnahme geklärt

Eine Sitemap für ein kleines Maklerbüro

Diese Struktur kommt mit zehn Seiten aus und setzt den Schwerpunkt auf Eigentümer. Passen Sie Namen und Reihenfolge an Ihr Büro an.

Beispiel

Beispiel (hypothetisch): Sitemap für ein Büro mit drei Personen

  1. Startseite: zwei Wege, „Immobilie verkaufen oder vermieten“ und „Aktuelle Angebote“
  2. Immobilie verkaufen: Ablauf, Leistungen, was Eigentümer mitbringen sollten
  3. Immobilie vermieten: Mieterauswahl, Unterlagen, Ablauf
  4. Immobilienbewertung anfragen: Formular und was nach der Anfrage passiert
  5. Marktgebiet: Ihre Lagen, Objektarten, typische Fragen von Eigentümern
  6. Referenzen: verkaufte und vermietete Objekte mit Zustimmung
  7. Aktuelle Angebote: eingebettete Objektliste aus der Software oder Link zum Portal
  8. Team: Personen, Zuständigkeiten, Erreichbarkeit
  9. Kontakt: Telefon, E-Mail, Adresse, Anfahrt, kurzes Formular
  10. Impressum und Datenschutzerklärung

Ein Ratgeberbereich kann später dazukommen, wenn Sie wirklich Zeit für gute Texte haben.

Was kostet das, und was davon braucht eine Web-App?

Die Kosten hängen weniger von der Seitenzahl ab als von der Frage, wie die Objekte auf die Website kommen. Wie sich Website-Preise allgemein zusammensetzen, erklärt Was kostet eine Firmenwebsite?. Für Makler lassen sich drei Stufen unterscheiden.

StufeWas dazugehörtWann sie passt
Firmenwebsite bis 10 SeitenSeiten aus der Sitemap oben, Bewertungs- und Kontaktformular, Link oder Einbettung des Software-ModulsAkquise ist das Ziel, Objekte laufen über Software und Portale
Website plus Objekt-SchnittstelleZusätzlich Import der Objekte aus der Maklersoftware in das eigene DesignViele Objekte gleichzeitig, und das Software-Modul passt optisch nicht
Eigene Web-AppEigene Objektdatenbank, Eigentümer-Login, Berichte, eigene AbläufeNur, wenn Ihre Software das nicht kann und der Umfang klar begrenzt ist

Die dritte Stufe ist für ein kleines Büro selten die richtige Wahl. Maklersoftware bringt Exposé-Erstellung, Portalübertragung und Kontaktverwaltung bereits mit. Wenn Ihnen dort eine Funktion fehlt, fragen Sie zuerst den Anbieter oder vergleichen Sie Programme, bevor Sie etwas Eigenes bauen lassen. Den grundsätzlichen Unterschied erklärt Website oder Web-App?.

Eine eigene Web-App bietet Ichii ab 1.999 € netto für kleine, klar abgegrenzte Anwendungen an; den Festpreis legen wir nach den vereinbarten Funktionen fest. Ein Eigentümerportal mit Anbindung an die Maklersoftware und an Portale gehört wegen der Schnittstellen in der Regel nicht in diesen Einstiegsrahmen. Ob sich das lohnt, klären wir im Einzelfall, und oft lautet die ehrliche Antwort: Nutzen Sie, was Ihre Software schon kann.

Nächster Schritt

Klären Sie zuerst zwei Dinge: Was bietet Ihre Maklersoftware für die eigene Website an, und welche Referenzobjekte dürfen Sie zeigen? Füllen Sie dann die Funktionstabelle und die Sitemap für Ihr Büro aus. Damit lässt sich ein Angebot sauber vergleichen. Sie zeigen uns Ihre bisherige Website und Beispiele, die Ihnen gefallen. Wir kümmern uns um die technische Umsetzung im vereinbarten Leistungsumfang. Details stehen auf der Seite Firmenwebsite erstellen lassen.

Quellen

  1. § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  2. § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Immobilienmakler — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  3. Impressumspflichten für Erlaubnisinhaber — IHK Karlsruhe, abgerufen am 18.10.2026; Muster-Impressum
  4. § 87 GEG/GModG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  5. § 312c BGB – Fernabsatzverträge — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  6. § 312g BGB – Widerrufsrecht — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  7. § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026; Abs. 5 zum Erlöschen bei Dienstleistungen
  8. § 656a BGB – Textform — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  9. Pressemitteilung Nr. 114/2016: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen — Bundesgerichtshof, abgerufen am 18.10.2026; betrifft das bis 12.06.2014 geltende Recht
  10. § 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
  11. Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung — Intersoft Consulting, dsgvo-gesetz.de (inoffizielle Textfassung), abgerufen am 18.10.2026
  12. Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung — Intersoft Consulting, dsgvo-gesetz.de (inoffizielle Textfassung), abgerufen am 18.10.2026
  13. Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter — Intersoft Consulting, dsgvo-gesetz.de (inoffizielle Textfassung), abgerufen am 18.10.2026
  14. OpenImmo – Der Standard für den Datenaustausch in der Immobilienwirtschaft — OpenImmo, abgerufen am 18.10.2026
  15. Spam policies for Google web search — Google Search Central, abgerufen am 18.10.2026

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